Definition
Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der gesetzlich bestimmten Form, § 166 I ZPO. Sie dient dem Nachweis, dass und wann der Empfänger das Schriftstück erhalten hat, und löst damit Fristen aus (z. B. die Berufungsfrist nach § 517 ZPO).
Im Zivilprozess erfolgt die Zustellung grundsätzlich von Amts wegen (§ 166 II ZPO, §§ 166 ff. ZPO), nur ausnahmsweise auf Betreiben der Parteien (§§ 191 ff. ZPO). Im Verwaltungsrecht gilt § 2 I VwZG: Zustellung ist dort die Bekanntgabe eines Dokuments in der im VwZG bestimmten Form.
Die Zustellung ist von der formlosen Bekanntgabe und vom bloßen Zugang (§ 130 I BGB) abzugrenzen: Nur die Zustellung sichert den Nachweis des Empfangs durch Urkunde (§ 182 ZPO) oder Empfangsbekenntnis (§ 175 ZPO). Klausurrelevant sind vor allem die Ersatzzustellung (§§ 178 ff. ZPO), die Heilung von Zustellungsmängeln (§ 189 ZPO) und die öffentliche Zustellung (§§ 185 ff. ZPO). Typischer Fehler: Zustellungsvorschriften der ZPO werden ungeprüft auf Verwaltungsakte übertragen, obwohl dort das VwZG über § 41 V VwVfG gilt.