Definition
Zustimmung (§ 182 I BGB) ist die Einverständniserklärung zu einem von einem anderen vorgenommenen Rechtsgeschäft.
Der Begriff ist der Oberbegriff des BGB: Wird sie vor Vornahme des Rechtsgeschäfts erklärt, spricht das Gesetz von Einwilligung (§ 183 BGB), danach von Genehmigung (§ 184 BGB). Klausurrelevant wird das vor allem im Minderjährigenrecht bei §§ 107 ff. BGB sowie bei der Verfügung eines Nichtberechtigten nach § 185 BGB. Achte dabei auf Empfangszuständigkeit und Rückwirkung der Genehmigung. Vertiefend dazu unser Artikel zur Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB).
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
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