Definition
Eine Zuständigkeit des Bundes kraft Natur der Sache liegt dann vor, wenn eine Angelegenheit schon aus sachlogischen Gründen nur vom Bund geregelt werden kann.
Neben der Zuständigkeit kraft Natur der Sache erkennt das BVerfG mit der Annexkompetenz und der Kompetenz kraft Sachzusammenhangs zwei weitere ungeschriebene Bundeskompetenzen an. Anders als diese setzt sie keinen Bezug zu einer geschriebenen Kompetenznorm voraus, sondern folgt unmittelbar aus der Eigenart der zu regelnden Materie selbst. Praktische Bedeutung erlangt sie vor allem bei originären Bundesorganen und -symbolen.
Einen umfassenden Überblick über die geschriebenen und ungeschriebenen Gesetzgebungskompetenzen bietet der Artikel zu Gesetzgebungskompetenz, Art. 70 ff. GG.