Definition
Die Zusicherung ist die von einer zuständigen Behörde erteilte, verbindliche Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, § 38 I 1 VwVfG. Sie ist selbst ein feststellender Verwaltungsakt und bedarf gem. § 38 I 3 VwVfG zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Nach § 38 III VwVfG wird die Behörde von ihrer Bindung frei, wenn sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage so ändert, dass sie bei Kenntnis der Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen.
Klausurhinweis: Von der Zusicherung abzugrenzen ist die bloß unverbindliche Auskunft oder Ankündigung der Behörde, bei der es am Rechtsbindungswillen fehlt.
Die Zusicherung ist ein praxisrelevantes Institut des allgemeinen Verwaltungsrechts und häufiger Prüfungsgegenstand im Staatsexamen, insbesondere im Kontext der Bindungswirkung von Behördenhandeln und des Vertrauensschutzes. Klausurrelevant ist vor allem die Abgrenzung zur unverbindlichen Auskunft sowie zur Zusage im Sozialrecht (§§ 34 f. SGB X), die inhaltlich ähnlich, aber eigenständig geregelt ist. Wichtig ist zudem das Verhältnis der Zusicherung zum späteren Verwaltungsakt: Erlässt die Behörde entgegen ihrer Zusicherung einen abweichenden Verwaltungsakt, kann sich der Betroffene auf die Bindungswirkung berufen; deren Grenzen ergeben sich aus § 38 II, III VwVfG i.V.m. den Regeln über Aufhebung und Widerruf von Verwaltungsakten.
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