Definition
Bis März 2025:
Verwendungen (§§ 994 ff. BGB) sind freiwillige Vermögensopfer, die einer Sache zugutekommen sollen, ohne die Sache grundlegend zu verändern.
Seit der BGH-Rechtsprechung vom März 2025:
Verwendungen (§§ 994 ff. BGB) sind freiwillige Vermögensopfer, die einer Sache zugutekommen sollen, auch wenn sie die Sache grundlegend verändern.
Verwendungen sind im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis von bloßen Nutzungen, § 100 BGB, und von Aufwendungen im Sinne der Geschäftsführung ohne Auftrag abzugrenzen. Die Rechtsprechungsänderung des BGH vom März 2025 erweiterte den Begriff auf sachverändernde Maßnahmen und wirkt sich unmittelbar auf den Ersatzanspruch nach §§ 951 I 1, 812 I 1 Fall 2 BGB aus.
Vertiefend: Verwendungskondiktion (§§ 951 I 1, 812 I 1 Fall 2 BGB).
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