Definition
Verwendungen sind objektbezogene Aufwendungen, das heißt Aufwendungen, die der Sache unmittelbar zugutekommen, indem sie sie instand halten, wiederherstellen oder verbessern.
Verwendungen werden im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis in notwendige und nützliche Verwendungen unterteilt: Notwendige Verwendungen erhält der redliche, unverklagte Besitzer nach § 994 I BGB unabhängig von einer Bereicherung des Eigentümers ersetzt, während § 994 II BGB über eine partielle Rechtsgrundverweisung auf die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag verweist. Nützliche Verwendungen sind demgegenüber nur nach § 996 BGB ersatzfähig, wenn sie den Wert der Sache im Zeitpunkt der Rückgabe noch erhöhen. Die §§ 994 ff. BGB entfalten dabei eine Sperrwirkung gegenüber allgemeinen Bereicherungsansprüchen (§ 993 I a.E. BGB). Mehr dazu im Artikel zu den Verwendungsersatzansprüchen (§§ 994, 996 BGB).
