Definition
Verwerflichkeit i.S.d. § 240 II StGB liegt vor, wenn die Nötigung nach ihrem Gesamtgepräge in einem Maße sozialwidrig ist, dass sie von den unverzichtbaren Grundsätzen eines rechtlich geordneten Zusammenlebens nicht mehr hinnehmbar ist.
Die Verwerflichkeitsprüfung ist das Herzstück der Nötigung, weil sie eine wertende Gesamtbetrachtung von eingesetztem Mittel (Gewalt oder Drohung) und verfolgtem Zweck verlangt. Examensrelevant sind vor allem Fallgruppen wie das Erzwingen prozessualen Verhaltens oder Konstellationen mit rechtmäßigem Zweck und rechtswidrigem Mittel bzw. umgekehrt. Eine schematische Anwendung genügt nicht; erforderlich ist stets eine Einzelfallabwägung. Die vollständige Tatbestandsprüfung findest du im Artikel § 240 StGB (Nötigung).
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