Definition
Verwaltungsakt ist gemäß § 35 S. 1 VwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Der Verwaltungsakt ist die zentrale Handlungsform der Verwaltung und einer der absoluten Grundbegriffe des Verwaltungsrechts – an sein Vorliegen knüpfen spezifische und vielfältige Voraussetzungen und Rechtsfolgen an. Aus welchen sechs Begriffsmerkmalen er sich nach § 35 S. 1 VwVfG zusammensetzt, wie diese im Einzelnen zu prüfen und voneinander abzugrenzen sind (etwa gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Vertrag oder dem Realakt), wird im Artikel Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG) ausführlich erklärt.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
Ohne Zahlungsdaten



Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.
Ohne Zahlungsdaten