Definition
Verwaltungsakt ist gemäß § 35 S. 1 VwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Der Verwaltungsakt ist die zentrale Handlungsform der Verwaltung und einer der absoluten Grundbegriffe des Verwaltungsrechts – an sein Vorliegen knüpfen spezifische und vielfältige Voraussetzungen und Rechtsfolgen an. Aus welchen sechs Begriffsmerkmalen er sich nach § 35 S. 1 VwVfG zusammensetzt, wie diese im Einzelnen zu prüfen und voneinander abzugrenzen sind (etwa gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Vertrag oder dem Realakt), wird im Artikel Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG) ausführlich erklärt.