Definition
Der Täter verwendet die Waffe oder das Mittel im Sinne des § 250 II Nr. 1 StGB, wenn er sie zum Zweck der Wegnahme einsetzt.
Anders als beim bloßen Beisichführen (§ 250 I StGB) setzt das Verwenden voraus, dass das Opfer den Einsatz der Waffe tatsächlich wahrnimmt – bleibt die Bedrohung unbemerkt, kommt nur ein Versuch in Betracht. Das Merkmal grenzt § 250 II Nr. 1 StGB vom Grundtatbestand ab und erhöht den Strafrahmen auf mindestens fünf Jahre. Ausführlich dazu im Artikel zu § 250 StGB (Schwerer Raub).
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