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Definition: Verwendungen

Definition

Verwendungen im Sinne des § 347 II BGB sind objektbezogene Aufwendungen. Diese sind notwendig, wenn sie zur Erhaltung oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache objektiv erforderlich sind und nicht Sonderzwecken des Besitzers dienen.

§ 347 II BGB regelt den Verwendungsersatz im Rückgewährschuldverhältnis nach Rücktritt: Notwendige Verwendungen sind dem Rücktrittsberechtigten nach § 347 II 1 BGB stets zu ersetzen, unabhängig von einer Bereicherung des Rückgewährschuldners. Für sonstige, insbesondere nützliche Verwendungen verweist § 347 II 2 BGB auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 684 BGB). Vom ähnlich klingenden Verwendungsersatz im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 994 ff. BGB) ist die Norm klar abzugrenzen, da sie im Rückabwicklungsrecht des Rücktritts eine eigenständige Anspruchsgrundlage bildet.

Vertiefend: Rechtsfolgen des Rücktritts.

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