Definition
Unter Verwirkung ist die Versagung der Geltendmachung eines Rechts zu verstehen, welche aufgrund des schutzwürdigen Vertrauens der Gegenpartei einen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) begründet.
Die Verwirkung setzt sich aus einem Zeitmoment und einem Umstandsmoment zusammen: Neben dem bloßen Zeitablauf muss die Gegenpartei durch das Verhalten des Berechtigten zu der berechtigten Annahme veranlasst worden sein, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Anders als bei der Verjährung greift die Verwirkung bereits vor Fristablauf und erfasst nur relative Rechte; absolute Rechte wie das Eigentum bleiben davon ausgenommen.
Wie sich die Verwirkung in das System der treuwidrigen Rechtsausübung nach § 242 BGB einordnet, zeigt näher der Artikel zu Unzulässige Rechtsausübung.
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