Constellatio Logo Icon
InhalteFeaturesLernpfadePreisMagazinRoadmapÜber unsAnmelden

Definition: Verrichtungsgehilfe

Definition

Verrichtungsgehilfe i. S. d. § 831 I 1 BGB ist, wer zu einer Verrichtung bestellt und damit von den Weisungen des Geschäftsherrn abhängig ist. Ihm muss von einem anderen, in dessen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall ist und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht, eine Tätigkeit übertragen worden sein.

Die Verrichtungsgehilfeneigenschaft markiert zugleich die Abgrenzung zu § 278 BGB: Anders als bei der Erfüllungsgehilfenhaftung haftet der Geschäftsherr hier für eigenes Auswahl- und Überwachungsverschulden, nicht für fremdes Verschulden. Entscheidend ist allein die Weisungsgebundenheit, nicht eine soziale oder wirtschaftliche Abhängigkeit – deshalb kann im Einzelfall auch ein weisungsgebundener Subunternehmer Verrichtungsgehilfe sein, ein eigenverantwortlich handelnder Werkunternehmer dagegen nicht. Die Exkulpationsmöglichkeit nach § 831 I 2 BGB macht Ansprüche aus dieser Norm in der Praxis oft weniger attraktiv als solche aus § 823 BGB. Mehr dazu in unserem Artikel zu § 831 BGB.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten

Flag
Flag
Background lines

Bereit, Jura digital zu lernen?

Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten