Definition
Versammlung i.S.d. Art. 8 I GG meint eine räumlich vereinigte Personenmehrheit mit einer größeren Anzahl von Menschen, die zu einem bestimmten Zweck zusammengekommen sind.
Umstritten ist vor allem, welchen Zweck eine Versammlung verfolgen muss: Die enge Auffassung verlangt eine gemeinsame Meinungsbildung oder -kundgabe, während die weite Auffassung jeden gemeinsamen Zweck genügen lässt. Diese Streitfrage wird insbesondere bei sogenannten Spaßveranstaltungen oder Flashmobs examensrelevant. Vertiefend dazu der Beitrag Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit).
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