Definition
Eine Versammlung iSd Art. 8 I GG ist eine Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung und Kundgabe.
Eine Versammlung i. S. d. Art. 8 I GG ist eine Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung und Kundgabe. Umstritten ist vor allem, welchen Zweck eine Versammlung verfolgen muss: Die enge Auffassung verlangt eine gemeinsame Meinungsbildung oder -kundgabe, während die weite Auffassung jeden gemeinsamen Zweck genügen lässt. Diese Streitfrage wird insbesondere bei sogenannten Spaßveranstaltungen oder Flashmobs examensrelevant.
Vertiefend dazu der Beitrag Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit).
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