Definition
Ein Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB liegt vor, wenn sich das Vermögen des Getäuschten durch die irrtumsbedingte Verfügung in seinem wirtschaftlichen Gesamtwert negativ verändert hat. Maßgeblich ist die sog. Gesamtsaldierung, also der Vergleich der Vermögenslage vor und nach der Verfügung.
Der Vermögensschaden bildet als objektives Tatbestandsmerkmal des § 263 StGB den Erfolgsunwert des Betrugs und muss kausal auf der täuschungsbedingten Vermögensverfügung beruhen (Stoffgleichheit zur erstrebten Bereicherung). Nach der Rechtsprechung genügt eine rein wirtschaftliche Betrachtung nicht immer: Bei zweckverfehlenden Leistungen oder bewusster Selbstschädigung wird der Schadensbegriff durch die Lehre vom individuellen Schadenseinschlag normativ korrigiert. Praktisch bedeutsam ist zudem die Schadenskompensation, wenn der Getäuschte im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verfügung einen gleichwertigen Ausgleich erhält. Vertiefend: § 263 StGB (Betrug).
