Definition
Eine Vermögensbetreuungspflicht (§ 266 I StGB) liegt vor, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung ein besonderes Treueverhältnis besteht, dessen wesentlicher Inhalt in der Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen besteht. Dies kann sich aus Rechtsgrundlagen oder aus der tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit ergeben.
Die Vermögensbetreuungspflicht kann sich aus Gesetz, behördlichem Auftrag, Rechtsgeschäft oder rein tatsächlichen Umständen ergeben – etwa bei langjähriger, eigenverantwortlicher Kassenführung ohne formelle Vollmacht. Beim Missbrauchstatbestand (§ 266 I Alt. 1 StGB) ist umstritten, ob sie überhaupt erforderlich ist; beim Treubruchstatbestand (Alt. 2) ist sie unstreitig Tatbestandsvoraussetzung. Mehr dazu im Artikel zu § 266 StGB (Untreue).
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