Definition
Ein Vermögensverlust großen Ausmaßes (§ 263 III 2 Nr. 2 StGB) liegt vor, wenn der Schaden außergewöhnlich hoch ist. Nach h.M. ist hierfür eine Grenze von etwa 50.000 € maßgeblich.
Handeln in der Absicht, durch fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen (§ 263 III 2 Nr. 2 StGB), liegt vor, wenn der Täter planmäßig mehrere selbstständige Betrugstaten begehen will, um dadurch eine Vielzahl von Personen konkret in die Gefahr eines Vermögensverlustes zu bringen, ohne die einzelnen Geschädigten bereits kennen zu müssen.
Als Regelbeispiel des § 263 III StGB begründet der Vermögensverlust großen Ausmaßes lediglich eine widerlegliche Vermutung für einen besonders schweren Fall und ist von den echten Qualifikationstatbeständen der §§ 263 IV, V StGB zu unterscheiden. Die von der Rechtsprechung entwickelte Wertgrenze orientiert sich an der Rechtsprechung zum Regelbeispiel des § 243 I 2 Nr. 2 StGB, ist aber eigenständig zu bestimmen. Ausführlich zur Systematik der Strafzumessung im Artikel § 263 StGB (Betrug).
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
Ohne Zahlungsdaten



Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.
Ohne Zahlungsdaten