Definition
Vernichten i.S.d. § 274 I Nr. 1 StGB bedeutet die völlige Beseitigung der beweiserheblichen Substanz, wie etwa durch Zerstörung, Unleserlichmachen oder Trennung einer zusammengesetzten Urkunde.
Das Vernichten ist neben dem Beschädigen und dem Unterdrücken eine der in § 274 I Nr. 1 StGB genannten Tathandlungen und bildet gegenüber diesen die intensivste Beeinträchtigungsform. Abzugrenzen ist es von der bloßen Unterdrückung, bei der die Urkunde zwar dem Beweisverfahren entzogen, ihre Substanz aber nicht zerstört wird. In Klausuren ist zudem die Konkurrenz zu § 303 StGB sowie zu § 267 StGB zu beachten, wenn zugleich eine unechte Urkunde hergestellt wird. Vertiefende Erläuterungen bietet der Artikel § 274 StGB (Urkundenunterdrückung).
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