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Definition: Vernichten

Definition

Vernichten bedeutet die vollständige Aufhebung der beweiserheblichen Substanz (§ 274 I Nr. 1 StGB). Das Beweismittel existiert nicht mehr oder hat aufgehört, als Beweismittel zu bestehen.

Das Vernichten ist neben dem Beschädigen und dem Unterdrücken eine der in § 274 I Nr. 1 StGB genannten Tathandlungen und bildet gegenüber diesen die intensivste Beeinträchtigungsform. Abzugrenzen ist es von der bloßen Unterdrückung, bei der die Urkunde zwar dem Beweisverfahren entzogen, ihre Substanz aber nicht zerstört wird. In Klausuren ist zudem die Konkurrenz zu § 303 StGB sowie zu § 267 StGB zu beachten, wenn zugleich eine unechte Urkunde hergestellt wird. Vertiefende Erläuterungen bietet der Artikel § 274 StGB (Urkundenunterdrückung).

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