Definition
Eine Vermögensverfügung (ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Betrugs, § 263 I StGB) meint jedes (rechtliche oder tatsächliche) Tun, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt.
Die Vermögensverfügung ist das zentrale Bindeglied im Betrugsaufbau: Sie verknüpft den täuschungsbedingten Irrtum mit dem Vermögensschaden. Über das Merkmal der Unmittelbarkeit grenzt sie den Betrug als Selbstschädigungsdelikt vom Diebstahl als Fremdschädigungsdelikt ab – maßgeblich etwa bei der Unterscheidung von Trickdiebstahl und Sachbetrug. Umstritten ist, ob ein Verfügungsbewusstsein erforderlich ist, was bei Sachen anders beurteilt wird als bei Forderungen. Aufbau und Streitstände erläutert der Beitrag zu § 263 StGB (Betrug).
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