Definition
Unter einem Verpflichtungsgeschäft ist das Rechtsgeschäft zu verstehen, welches ein Schuldverhältnis begründet.
Das Verpflichtungsgeschäft begründet nur die Leistungspflicht (das "Sollen"), bewirkt aber noch keine Übertragung von Rechten. Es ist nach dem Trennungsprinzip strikt vom Verfügungsgeschäft zu unterscheiden, das die Rechtsänderung tatsächlich herbeiführt - etwa die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB. Nach dem Abstraktionsprinzip ist die Wirksamkeit beider Geschäfte zudem unabhängig voneinander zu beurteilen. Die saubere Trennung von Verpflichtung und Verfügung ist eine der wichtigsten Klausurweichen im Zivilrecht.
Vertiefend: Grundbegriffe des Zivilrechts.
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