Definition
Unter einer Verletzungshandlung ist jedes Verhalten (Tun oder Unterlassen) zu verstehen, das einem Menschen zugerechnet werden kann, weil es vom Willen beherrschbar ist.
Als erster Prüfungspunkt des § 823 I BGB grenzt die Verletzungshandlung menschliches, steuerbares Verhalten von bloßen Reflexbewegungen oder vis absoluta ab. Praktisch bereitet sie selten Probleme, sollte in der Klausur aber sauber benannt werden, bevor die eigentliche Rechtsgutsverletzung geprüft wird. Bei einem Unterlassen ist zusätzlich eine Garantenstellung erforderlich. Der vollständige Prüfungsaufbau findet sich im Artikel § 823 I BGB.
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