Definition
Ein Verlöbnis ist das gegenseitig gegebene Versprechen, die Ehe einzugehen (§ 1297 I BGB). Das Verlöbnis ist in §§ 1297 ff. BGB geregelt.
Das Verlöbnis begründet zwar keine einklagbare Pflicht zur Eheschließung, kann aber bei grundlosem Bruch Schadensersatzansprüche nach § 1298 BGB sowie Rückgabeansprüche für Verlobungsgeschenke nach § 1301 BGB auslösen. Examensrelevant ist die dogmatische Einordnung als familienrechtlicher Vertrag sui generis, insbesondere bei Beteiligung Minderjähriger und der Frage der erforderlichen Geschäftsfähigkeit. Einen vollständigen Überblick bietet der Artikel Ehe und Verlöbnis.
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