Definition
Der Verlust des Gehörs liegt vor, wenn die Fähigkeit, artikulierte Laute akustisch wahrzunehmen, vollständig oder nahezu vollständig dauerhaft aufgehoben ist. Der Verlust des Gehörs ist ein Merkmal der schweren Körperverletzung gemäß § 226 I Nr. 1 StGB.
Der Verlust des Gehörs zählt neben dem Verlust des Sehvermögens, des Sprechvermögens und der Fortpflanzungsfähigkeit zu den in § 226 I Nr. 1 StGB abschließend aufgezählten Verlustfolgen, die die schwere Körperverletzung qualifizieren. Entscheidend ist stets die Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung; eine nur vorübergehende Hörminderung genügt nicht. Da § 226 StGB als Erfolgsqualifikation grundsätzlich Fahrlässigkeit bezüglich der schweren Folge ausreichen lässt, zugleich aber auch vorsätzlich verwirklicht werden kann (§ 226 II StGB), lohnt für die Prüfung ein Blick in den Artikel zu § 226 StGB (Schwere Körperverletzung).
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