Definition
Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt gestattet der Vorbehaltsverkäufer dem Vorbehaltskäufer im Kaufvertrag (§ 449 I BGB), die noch nicht vollständig bezahlte Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Zugleich erteilt er ihm eine antizipierte Einziehungsermächtigung bzw. Verfügungsbefugnis nach § 185 I BGB hinsichtlich der künftigen Kaufpreisforderung, regelmäßig verbunden mit einer Vorausabtretung dieser Forderung (§ 398 BGB). Der Vorbehaltsverkäufer „verlängert“ damit sein Sicherungsinteresse vom Eigentum an der Sache auf die an ihre Stelle tretende Forderung.
Klausurhinweis: Klassische Prüfungsschwerpunkte sind die Kollision mit einer Globalzession (Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB, Vertragsbruchtheorie) sowie Zessionsausschlussklauseln (§ 399 Alt. 2 BGB), die die Verfügungsermächtigung unwirksam machen können.
Der verlängerte Eigentumsvorbehalt ist ein Standardinstrument der Kreditsicherung im Warenverkehr und gehört zu den examensrelevanten Dauerbrennern im Sachenrecht. Besondere praktische Bedeutung erlangt er in Kollisionsfällen mit anderen Sicherungsrechten, etwa wenn ein Lieferant mit verlängertem Eigentumsvorbehalt und eine Bank mit Globalzession auf dieselbe Forderung zugreifen wollen. Die Rechtsprechung löst solche Konflikte teils über die Sittenwidrigkeit der nachrangigen Globalzession (§ 138 BGB), teils über Prioritätsgrundsätze. Auch die Wirksamkeit von Verlängerungs- und Erweiterungsklauseln (Kontokorrent-, Konzernvorbehalt) ist ein beliebtes Klausurthema.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
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