Definition
Der Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit (§ 226 I Nr. 1 StGB) liegt vor, wenn die zum Tatzeitpunkt bestehende Fähigkeit, sich fortzupflanzen, durch die Körperverletzung dauerhaft aufgehoben wird.
Maßgeblicher Bezugspunkt für den Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit ist die im Tatzeitpunkt individuell vorhandene Fähigkeit des Opfers – bereits eingeschränkte oder altersbedingt aufgehobene Fortpflanzungsfähigkeit scheidet daher als taugliches Angriffsobjekt aus. Die Vorschrift schützt unabhängig vom Geschlecht des Opfers und erfasst sowohl operative als auch traumatische Ursachen. Zur Einordnung neben den übrigen schweren Folgen des § 226 I StGB siehe den Artikel zu § 226 StGB (Schwere Körperverletzung).
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