Definition
Verlangen im Sinne des § 216 I StGB meint mehr als nur ein Einverständnis, vielmehr muss das Opfer kommunikativ auf den Täter einwirken.
Das Verlangen ist Kern der Privilegierung des § 216 StGB (Tötung auf Verlangen). Es genügt nicht, dass das Opfer mit der Tötung einverstanden ist; es muss den Täter zur Tat motivieren und seinen Sterbewillen nach außen kundtun. Damit grenzt das Merkmal die straflose Beihilfe zur eigenverantwortlichen Selbsttötung von der täterschaftlichen Fremdtötung ab. Anforderungen an Ernstlichkeit und Freiverantwortlichkeit des Verlangens sind examensträchtig, etwa bei Minderjährigen oder psychischen Erkrankungen. Aufbau und Streitstände erläutert der Beitrag § 216 StGB (Tötung auf Verlangen).
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