Definition
Verlust im Allgemeinen (Oberbegriff der schweren Körperverletzung, § 226 I StGB) liegt in diesem Sinne nur dann vor, wenn das Leistungsvermögen ganz oder jedenfalls praktisch aufgehoben ist.
Als Oberbegriff der in § 226 I StGB genannten Folgen bildet der Verlust die gemeinsame Voraussetzung für die schwere Körperverletzung: Erforderlich ist stets die vollständige oder praktisch vollständige, dauerhafte Aufhebung des betroffenen Leistungsvermögens – eine bloße Gebrauchsminderung reicht nicht aus. Abzugrenzen ist der Verlust von der bloßen Beeinträchtigung, die für § 226 StGB nicht genügt, aber unter Umständen § 224 StGB erfüllen kann. Die einzelnen Verlusttatbestände und ihre Abgrenzung erläutert der Artikel zu § 226 StGB (Schwere Körperverletzung).
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