Definition
Eine Verletzung dieser Vermögensbetreuungspflicht (§ 266 I StGB) liegt vor, wenn der Täter den Interessen des Vermögensinhabers zuwiderhandelt.
Die Pflichtverletzung ist beim Treubruchstatbestand (§ 266 I Alt. 2 StGB) ausdrücklicher Tatbestandsbestandteil, beim Missbrauchstatbestand (Alt. 1) hingegen umstritten. In der Klausur ist stets zunächst der speziellere Missbrauchstatbestand zu prüfen. Praktisch bedeutsam ist die Frage, ob eine Pflichtverletzung auch bei gesetzes- oder sittenwidrigen Grundgeschäften vorliegen kann. Ausführlich dazu der Artikel zu § 266 StGB (Untreue).
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