I. Überblick
Der § 823 BGB enthält in den jeweiligen Absätzen zwei klausurrelevante deliktische Anspruchsgrundlagen:
Im Rahmen der Haftung nach § 823 I BGB geht es um die Haftung bei der Verletzung subjektiver Rechte.
In Abgrenzung hierzu ordnet § 823 II BGB eine Haftung wegen der Verletzung des objektiven Rechts - also eines Gesetzes - an. Achte also stets darauf, den richtigen Absatz des § 823 BGB zu zitieren.
Der Prüfung eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 I BGB liegt folgendes Schema zugrunde:

II. Voraussetzungen des § 823 I BGB
1. Verletzung eines Rechtsguts oder Rechts
Für einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB ist tatbestandlich zunächst die Verletzung eines Rechts oder eines Rechtsguts erforderlich.
a) Rechtsgüter
In der Klausur solltest du stets darauf achten, die richtige Terminologie zu verwenden.
Definition
Rechtsgüter sind rechtlich geschützte Menschenrechte, mit denen man geboren wird. Anders als Rechte werden Rechtsgüter nicht erworben. Sie sind auch weder übertragbar noch verzichtbar.
Rechtsgüter, die von § 823 I BGB geschützt werden, sind:
Leben
Körper
Gesundheit
Freiheit (genauer: Fortbewegungsfreiheit)
aa) Körper und Gesundheit
Definition
Eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 I BGB liegt bei der Beeinträchtigung der inneren Funktionen des Körpers vor. Hierzu zählt jedes Hervorrufen oder Steigern eines von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustandes.
Die Verletzung des Körpers ist die Verletzung der körperlichen Integrität.
Im Hinblick auf die Rechtsgüter Körper und Gesundheit kann sich eine Vielzahl an Problemen stellen.
aaa) Schädigung vor/während der Geburt
Merke
Schädigungen vor oder während der Geburt betreffen die Rechtsgüter Körper und Gesundheit. Da § 1 BGB die Rechtsfähigkeit von der Geburt abhängig macht, könnte man annehmen, dass das noch nicht rechtsfähige Kind keinen Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB haben kann.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Verletzungsfähigkeit von Rechtsgütern von der Rechtsfähigkeit zu unterscheiden ist. Erstere besteht von Anfang an. Das vor oder während der Geburt verletzte Kind kann also, nach Eintritt seiner Rechtsfähigkeit durch die Geburt, einen Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB haben.
bbb) Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung
Merke
Menschliches Leben ist ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig. Aus diesem Grund steht es Dritten nicht zu, über seinen Wert zu urteilen. Leben kann niemals einen Schaden darstellen, auch wenn es leidensbehaftet ist. Lebenserhaltende Maßnahmen, etwa die künstliche Ernährung, die das Weiterleben eines Patienten ermöglicht, begründen folglich keinen Anspruch auf Schadensersatz in Gestalt von Schmerzensgeld.
ccc) Ärztlicher Heileingriff
Ob eine Einwirkung auf den Körper im Wege eines ärztlichen Heileingriffs unter § 823 I BGB fällt, ist umstritten.
Problem
Ärztliche Eingriffe als Körperverletzungen
Nach der Rechtfertigungslösung der Rechtsprechung ist jeder ärztliche Eingriff zunächst als eine Körperverletzung einzuordnen. Dies gilt unabhängig davon, ob er kunstgerecht (also lege artis) durchgeführt wurde und ohne Rücksicht auf das Gelingen des ärztlichen Heileingriffs. Diese Körperverletzung kann jedoch nach § 630d II BGB gerechtfertigt sein, wenn der Patient eingewilligt hat.
Nach einer anderen Auffassung in der Literatur sind indizierte und kunstgerecht ausgeführte ärztliche Heileingriffe keine tatbestandsmäßigen Körperverletzungen.
Dies ergibt sich daraus, dass der soziale Sinngehalt eines solchen Eingriffs nicht derart negativ ausgelegt werden könne. An dieser Auffassung ist jedoch zu kritisieren, dass sie auch eigenmächtige Eingriffe durch den Arzt legitimiert. Auch würden Aufklärungsgespräche entbehrlich. Der Patient erhielte lediglich Schutz über §§ 239, 240 StGB.
b) Rechte
Im Rahmen der von § 823 I BGB geschützten Rechte wird zwischen Eigentum und sonstigen Rechten differenziert:

aa) Eigentum
Das Eigentum ist umfassend durch § 823 I BGB geschützt.
Klausurtipp
Gegenüber Ansprüchen aus EBV ist der deliktische Eigentumsschutz in der Regel subsidiär. Dies ergibt sich aus § 992 BGB. § 992 BGB bestimmt, dass der Besitzer außerhalb der EBV-Vorschriften nur nach §§ 823 ff. BGB haftet, wenn er den Besitz durch eine Straftat oder durch (schuldhafte) verbotene Eigenmacht erlangt hat.
Eigentumsverletzungen sind auf verschiedene Art und Weise denkbar.
aaa) Eingriffe in die Sachsubstanz
Das Eigentum kann dadurch verletzt werden, dass ein Eingriff in die Sachsubstanz erfolgt, also beispielsweise bei der Beschädigung oder Zerstörung einer Sache.
bbb) Nutzbarkeit
Ein Eingriff in die Sachsubstanz ist für eine Eigentumsverletzung jedoch nicht zwingend.
Auch gravierende Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit/Verwertbarkeit können das Eigentum verletzen. In diesem Zusammenhang gibt es verschiedene "Klassiker":
Beispiel
Fleet - Fall
Ein Fleet (Wasserkanal) wurde durch einen Erdrutsch unpassierbar. Einige Schiffe sind eingeschlossen, andere werden gehindert, eine Mühle anzufahren.
Ist das Eigentum an den Schiffen verletzt?
Lösung
Bei der Beurteilung, ob eine Eigentumsverletzung vorliegt, ist zwischen den durch den Erdrutsch ein- und ausgeschlossenen Schiffen zu differenzieren.
Die eingeschlossenen Schiffe können nicht mehr als Transportmittel eingesetzt werden; damit entfällt jede Nutzungsmöglichkeit. Das an ihnen bestehende Eigentum ist verletzt. Es handelt sich um "leeres Eigentum", mit dem man nichts anfangen kann.
Demgegenüber sind die ausgeschlossenen Schiffe in ihrer Eigenschaft als Transportmittel nicht beeinträchtigt. Sie sind nur gehindert die konkrete Mühle anzufahren und können anderweitig genutzt werden. Folglich ist das Eigentum nicht verletzt.
Beispiel
Tanklagerfall
Da ein Tanklager zu explodieren drohte, ließ die Polizei ein benachbartes Betriebsgrundstück für zwei Stunden räumen. Für weitere drei Stunden blockierten Einsatzfahrzeuge von Polizei und Feuerwehr die Zufahrtsstraßen, so dass die unternehmerische Tätigkeit zum Erliegen kam.
Eigentumsverletzung am Grundstück?
Lösung
Während der Räumung kann das Betriebsgrundstück überhaupt nicht mehr genutzt werden. Damit liegt eine Eigentumsverletzung vor.
Während der Blockade kann das Betriebsgrundstück jedenfalls eingeschränkt genutzt werden. Das Eigentum an einem Grundstück umfasst nicht die Befugnis zur Nutzung der umliegenden Straßen. Eine Eigentumsverletzung durch Blockade der Zufahrtsstraße scheidet mithin aus.
ccc) Sonstige Eigentumsverletzungen
Weiterhin sind auch Eigentumsverletzungen durch Einwirkung auf das Eigentumsrecht (durch gutgläubigen Eigentumserwerb eines Dritten) und Sachentziehung (Verlust des Besitzes) möglich.
Mögliche Eigentumsverletzungen sind:

ddd) Weiterfressende Mängel
Ein beliebtes Klausurproblem im Zusammenhang mit der Eigentumsverletzung stellt die Problematik der weiterfressenden Mängel dar.
Problem
Behandlung von Weiterfressermängeln
Wenn der mangelhafte Teil einer Kaufsache nach Übereignung die ganze Sache beschädigt (sich sozusagen weiterfrisst), stellt sich die Frage, ob neben der Haftung des Verkäufers wegen des Sachmangels nach § 437 BGB zugleich eine Verletzung des Eigentums an der mangelfreien Restsache gegeben ist, die eine zusätzliche Haftung des Produzenten über § 823 I BGB begründet. Die Haftung des Produzenten nach § 823 I BGB scheidet bei Mängeln grundsätzlich aus, da die Sache schon bei Lieferung mangelhaft war und der Käufer damit nie mangelfreies Eigentum besessen hat, welches verletzt worden sein könnte. Eine wichtige Ausnahme stellen jedoch die weiterfressenden Mängel dar.
Für die erfolgreiche Bewältigung des Problems der Weiterfressermängel ist die Unterscheidung zwischen Integritäts- und Äquivalenzinteresse zentral.
Definition Integritätsinteresse
Unter dem Integritätsinteresse ist das Interesse an der Unversehrtheit (Integrität) bereits vorhandener Rechtsgüter zu verstehen.
Definition Äquivalenzinteresse
Das Äquivalenzinteresse betrifft die Gleichwertigkeit (Äquivalenz) von Anspruch und Leistung.
Eine deliktische Haftung des Produzenten nach § 823 I BGB setzt eine Beeinträchtigung des Integritätsinteresses voraus.
Ist der Schaden mit dem anfänglichen Mangelunwert stoffgleich und somit kein zusätzlicher Schaden entstanden, so ist nicht das Integritätsinteresse des Käufers, sondern ausschließlich sein Äquivalenzinteresse betroffen. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Produzenten nach § 823 I BGB scheidet dann aus.
Führt der Mangel eines Einzelteils zur Beschädigung einer im Übrigen einwandfreien Sache, ist der Schaden mit dem anfänglichen Mangelunwert nicht stoffgleich. Dies setzt voraus, dass der Mangel zunächst funktional begrenzt ist. Die ganze Sache darf nicht von vornherein mangelhaft sein. Die Eigentumsverletzung an der Restsache tritt erst ein, indem sich der Mangel so auswirkt (weiterfrisst), dass er die ganze Sache beschädigt/zerstört. Da sich der Mangel weitergefressen hat, ist neben dem Äquivalenzinteresse des Käufers auch dessen Integritätsinteresse betroffen. Der Produzent der mangelhaften Sache haftet dann nach § 823 I BGB.
Hebebühnenfall
Eine Kfz-Hebebühne hatte einen Fabrikationsfehler an den tragenden Teilen.
Da die entscheidenden Teile mangelhaft waren, war die ganze Hebebühne von Anfang an wertlos. Der Mangel hat sich nicht weitergefressen, sondern ist erst beim Gebrauch zutage getreten.
➝ Stoffgleichheit von Schaden und anfänglichem Mangelunwert
➝ Ansprüche nur gegen den Verkäufer der Hebebühne aus § 437 BGB
➝ Produzent haftet nicht nach § 823 I BGB
Schwimmschalterfall
Defekter Schwimmschalter führt zu einem Brand, der die gesamte Reinigungsanlage zerstört.
➝ keine Stoffgleichheit von Schaden und anfänglichem Mangelunwert
➝ Eigentum an der Reinigungsanlage verletzt
➝ Produzent haftet nach § 823 I BGB
Gaszugfall
Ein gekaufter gebrauchter Pkw wird wegen eines defekten Gaszugs bei einem Unfall zerstört.
➝ keine Stoffgleichheit von Schaden und anfänglichem Mangelunwert
➝ Eigentum an dem Kfz verletzt
➝ Produzent haftet nach § 823 I BGB
Für die Unterscheidung, ob das Integritätsinteresse des Käufers betroffen ist, ist folgende Testfrage hilfreich:
Hätte der Käufer, falls er den Mangel rechtzeitig bemerkt hätte, den Kaufpreis wegen nur des fehlerhaften Teils mindern können? Falls ja, liegt ein weiterfressender Mangel vor. Das übrige, mangelfreie Eigentum an der Kaufsache wird infolge des Mangels beschädigt. Das Integritätsinteresse des Käufers ist betroffen, sodass der Produzent aus § 823 I BGB für den Gesamtschaden haftet.
Die dargestellte Rechtsprechung des BGH zu den weiterfressenden Mängeln, insbesondere das Kriterium der Stoffgleichheit, wird in der Literatur kritisiert. Die Stoffgleichheit führe nämlich zu einem Wertungswiderspruch:
Je unbedeutender der anfängliche Mangel ist, desto eher haftet der Produzent nach § 823 I BGB mangels Stoffgleichheit.
Je schwerwiegender der anfängliche Mangel ist, desto eher entgeht der Produzent der Haftung.
Dennoch führt der BGH diese Rechtsprechung auch nach der Schuldrechtsreform fort. In der Klausur ist es daher aufgrund der gefestigten Rechtsprechung empfehlenswert sich an der Rechtsprechung des BGH zu orientieren.
Von Bedeutung ist das Problem des „Weiterfresserschadens“ auch in den Fällen, in denen die Ansprüche aus § 437 BGB wegen der verkürzten Verjährungsfrist aus § 438 BGB I Nr. 3 BGB nicht mehr geltend gemacht werden können.
In diesen Fällen ist daran zu denken, dass sich ein Anspruch auch aus § 823 I BGB ergeben kann. Fraglich ist jedoch, ob sich die Verjährung im Rahmen von § 823 I BGB dann nach der regelmäßigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB richtet oder ob § 438 BGB heranzuziehen ist, um dessen Wertungen nicht zu unterlaufen. Im Ergebnis wird man hier annehmen müssen, dass die reguläre dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB gilt. Das liegt vor allem daran, dass die kaufrechtlichen Gewährleistungsregeln und das Deliktsrecht verschiedene Zwecke verfolgen. Es ist nicht ersichtlich, warum die verkürzte Verjährungsfrist auf das verschuldensabhängige Deliktsrecht durchschlagen soll.
Zum Verständnis des Zusammenspiels des Begriffs der Stoffgleichheit und Integritäts-/Äquivalenzinteresse:

eee) Produktionsschäden
Auch Produktionsschäden können zu einer Eigentumsverletzung führen.
Beispiel
V stellt mangelhafte Transistoren her. K baut sie in Steuergeräte ein. Weder die mangelhaften Transistoren noch die danach eingebauten fehlerfreien Einzelteile lassen sich mit vertretbarem Aufwand ausbauen.
Die später eingebauten Teile sind nach dem Einbau nicht mehr verwendbar und damit wertlos geworden. Bezüglich dieser Teile handelt es sich um eine Eigentumsverletzung.
bb) Allgemeines Persönlichkeitsrecht (APR)
§ 823 I BGB schützt die sogenannten Rahmenrechte, nämlich:
das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und
das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wurde aus Art. 2 I in Verbindung mit Art. 1 I GG entwickelt. Es stellt ein "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 I BGB dar. Es beinhaltet das Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit.
aaa) Sachlicher Schutzbereich
Der sachliche Schutzbereich des APR umfasst:

bbb) Persönlicher Schutzbereich
Wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat nur Ansprüche, wer durch den Eingriff unmittelbar verletzt ist.
Beispiel
Der Ehemann einer beleidigten Ehefrau hat keinen Anspruch aus § 823 I BGB.
Auch juristische Personen und Handelsgesellschaften können in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sein, soweit die jeweilige Spielart auf eine solche Organisation sinnvoll anwendbar ist.
cc) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Der Schutz des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb über § 823 I BGB führt zu einer Ausweitung des deliktischen Schutzes auf reine Vermögensschäden und Beeinträchtigungen der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit.
Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb greift dann ein, wenn der Einzelrechtsschutz, etwa nach §§ 823-826 BGB, das unternehmerische Vermögen nicht vor unmittelbaren Eingriffen schützt. Das heißt:
Vorab ist stets zu prüfen, ob das Eigentum oder ein sonstiges absolutes Recht verletzt wurde. Dann ist der Schutz des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb subsidiär.
Zu § 826 BGB ist dagegen Anspruchskonkurrenz möglich. Wieso? Der sittenwidrig Handelnde verdient niemals Schutz (das gleiche Argument gilt bei vielen Konkurrenzsituationen im Verhältnis zu § 123 BGB).
Beispiel
Baggerführer B beschädigt ein Stromkabel und unterbricht dadurch die Stromversorgung einer Brüterei. Angebrütete Eier verderben.
➝ Eigentumsverletzung hinsichtlich der Eier, § 823 I BGB
➝ Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb subsidiär
aaa) Gegenständlicher Schutzbereich
Der eingerichtete und ausgeübte Gewerbetrieb umfasst all das, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert eines Betriebs ausmacht. Etwa das Betriebsvermögen, wie Grundstücke, den Fuhrpark, den Kundenstamm und auch den guten Ruf eines Unternehmens.
Definition
Unter Gewerbebetrieb ist der gesamte Bereich einer gewerblichen Betätigung in allen Erscheinungsformen zu verstehen.
Der Gewerbebetrieb muss auf Dauer und Gewinnerzielung eingerichtet sein. Geschützt sind auch Freiberufler und Non-Profit-Organisationen. Der Gewerbebetrieb muss ferner eingerichtet und ausgeübt sein. Nicht geschützt sind damit Personen, die einen Gewerbebetrieb erst gründen wollen.
bbb) Modaler Schutzbereich
Der Eingriff muss unmittelbar und betriebsbezogen sein.
Definition
Ein Eingriff ist betriebsbezogen, wenn er sich gegen den Betrieb als solchen, gegen den betrieblichen Organismus oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richtet (Internationalität des Eingriffs).
Nicht betriebsbezogen ist ein Eingriff, der Rechte und Rechtsgüter betrifft, die vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbar sind.
Beispiel
Öffentliche Kritik an gewerblichen oder beruflichen Leistungen, unzulässiger Boykott, physische Beeinträchtigungen des Betriebs etwa durch Blockaden, wilder Streik (Streik zur Durchsetzung nicht tariflich regelbarer Ziele)
Gegenbeispiel
Blockierte Zufahrt als zufällige Folge einer Straßensperrung
Baggerführer B beschädigt ein Stromkabel. Fabrik F liegt still. Kabel hätte ebenfalls für die Stromlieferung an andere Abnehmer bestimmt sein können. Der Eingriff hat den Betrieb nur zufällig und nicht intentional getroffen. Der Eingriff war damit nicht betriebsbezogen.
dd) Forderungen
Fraglich ist, ob auch Forderungen „sonstige Rechte“ im Sinne des § 823 I BGB darstellen.
Problem
Forderungen als sonstige Rechte im Sinne des § 823 I BGB
Nach herrschender Meinung ist eine Forderung nicht als sonstiges Recht im Sinne von § 823 I BGB einzuordnen. Sie verpflichtet nur den Schuldner. Sie ist ein relatives und gerade kein absolutes Recht. Dass nur absolute Rechte von § 823 I BGB erfasst sein sollen, ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik der Vorschrift. Schließlich ist das Eigentum als absolutes Recht ausdrücklich in § 823 I BGB genannt.
Nach der Gegenauffassung komme ein Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB infolge der Beeinträchtigung der Forderungszuständigkeit in Betracht. Die Forderungszuständigkeit stelle eine absolute Rechtsposition dar, die jedermann zu respektieren habe. Eine Forderung sei sowohl Mittel als auch Objekt der Vermögenszuordnung.
Als Mittel der Vermögenszuordnung gäbe sie dem Gläubiger einen Anspruch gegen seinen Schuldner. Insofern sei eine Forderung nur ein relatives Recht.
Als Objekt der Vermögenszuordnung sei sie jedoch von allen zu respektieren. Zieht jemand eine fremde Forderung ein und erlischt diese nach §§ 407-409 BGB, soll aus diesem Grund ein Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB möglich sein.
ee) Besitz
Fraglich ist auch, ob § 823 I BGB vor Beeinträchtigungen des Besitzes schützt. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Besitz kein Recht, sondern eine rechtlich relevante Tatsache ist. Dennoch ist der Besitz als "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 I BGB zu qualifizieren, soweit der Besitzer eine eigentümerähnliche Position hat. Das ist nur dann anzunehmen, wenn der Besitz berechtigt ist. Nur der berechtigte Besitzer hat neben Abwehrrechten auch positive Befugnisse.
Damit kann man den berechtigen Besitz als „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 I BGB ansehen. Ein Anspruch wegen der Verletzung des Besitzes umfasst dann den Ersatz des Nutzungsausfalls.
Beispiel
Darüber hinaus ist auch der Haftungsschaden umfasst, falls der verletzte unmittelbare Besitzer dem mittelbaren Besitzer Schadensersatz leisten muss.
Beispiel
S beschädigt eine gemietete Sache. Er zahlt an den Mieter (berechtigter, unmittelbarer Besitzer) Schadensersatz in Geld; dieser wiederum verzockt es, statt die Sache instand zu setzen.
Muss S an den Eigentümer E nochmals Schadensersatz leisten?
Bei beweglichen Sachen: (-) wegen § 851 BGB
2. Verhalten des Anspruchsgegners
Neben der Verletzung eines Rechts oder Rechtsguts muss für einen Schadensersatzanspruch nach § 823 I BGB ein Verhalten des Anspruchsgegners vorliegen.
Es ist eine Verletzungshandlung des Schädigers erforderlich.
Definition
Unter einer Verletzungshandlung ist jedes Verhalten (Tun oder Unterlassen) zu verstehen, das einem Menschen zugerechnet werden kann, weil es vom Willen beherrschbar ist.
Ein Unterlassen ist nur dann relevant, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestand. Eine Rechtspflicht kann sich aus einer Schutzpflicht oder einer Verkehrssicherungspflicht ergeben. Eine Schutzpflicht entsteht aus Vertrag (z. B. im Rahmen der Arzthaftung) oder Gesetz (z. B. für Ehegatten (§1352 BGB) oder Kinder (§1626 BGB)). Eine Verkehrssicherungspflicht kann sich aus der Schaffung einer Gefahrenquelle (Ingerenz-Prinzip) oder der Beherrschung einer Gefahr ergeben. Hier wird eine Verkehrssicherungspflicht daraus begründet, dass der Pflichtige den Gefahrenbereich organisiert und Vorteile aus ihm zieht.
3. Haftungsbegründende Kausalität
Das Verhalten des Anspruchsgegners muss kausal für die Rechts- oder Rechtsgutsverletzung gewesen sein. Man spricht hier von haftungsbegründender Kausalität.
Definition
Die haftungsbegründende Kausalität bezeichnet einen Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und der Rechts-/Rechtsgutsverletzung.
Sie bestimmt sich nach der Adäquanz- und der Äquivalenztheorie.
Mögliche Probleme im Rahmen der Adäquanztheorie sind die mittelbare Kausalität bei Schockschäden und der Herausforderung zu selbstschädigendem Verhalten, sowie drittvermittelnde Kausalität beim Eingreifen Dritter in den Kausalverlauf. Details hierzu findest du in diesem Artikel.
4. Rechtswidrigkeit
Die §§ 823 ff. BGB stehen unter der gesetzlichen Überschrift "Unerlaubte Handlungen“. Die Verletzungshandlung muss damit unerlaubt sein. Unerlaubt ist ein Verhalten das rechtswidrig - oder: nicht gerechtfertigt - ist.
Merke
Die Gefährdungshaftung greift im Gegensatz zur Verschuldenshaftung nach § 823 BGB auch bei rechtmäßigem Verhalten ein. Sie ist also unabhängig von der Rechtswidrigkeit des Verhaltens. Siehe dazu etwa das Schema zu § 833 BGB.
a) Bestimmung der Rechtswidrigkeit
Wann ist jedoch eine Handlung rechtswidrig? Hierzu gibt es verschiedene Ansichten:
aa) Lehre vom Erfolgsunrecht
Die herrschende Meinung bestimmt die Rechtswidrigkeit mittels der Lehre vom Erfolgsunrecht. Der tatbestandsmäßige Erfolg, etwa die Rechts-/ Rechtsgutsverletzung bei § 823 I BGB, indiziert in der Regel die Rechtswidrigkeit des Verhaltens. Bei längeren Kausalverläufen wird die Rechtswidrigkeit nicht indiziert. Sie muss dann positiv festgestellt werden.
Ausnahmsweise wird die Rechtswidrigkeit jedoch nicht durch den Erfolg indiziert bei:
aaa) Offenen Tatbeständen
Hierunter sind vor allem Eingriffe in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu verstehen. Bei diesen Rahmenrechten ist die Rechtswidrigkeit nicht indiziert, sondern muss im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls positiv festgestellt werden. Erforderlich ist insoweit eine Abwägung der betroffenen Rechte der Parteien. Hier kannst du vor allem die verschiedenen Grundrechte der beteiligten Personen gegeneinander abwägen.
Grund hierfür ist, dass sowohl das Allgemeine Persönlichkeitsrecht als auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht so klar definiert werden können, wie beispielsweise das Rechtsgut Leben. Die Rechtswidrigkeit einer Tötung eines Menschen ist naheliegender als etwa ein Aufruf zum Boykott eines Unternehmens. Daher wird bei den Rahmenrechten die Rechtswidrigkeit nicht als durch die Verletzung indiziert angesehen.
bbb) Unterlassen
Auch bei einer Verletzungshandlung in Gestalt eines Unterlassens ist nach der Lehre vom Erfolgsunrecht der Beweis der Rechtswidrigkeit erforderlich. Denn ein Unterlassen ist nur rechtswidrig, wenn eine Pflicht zum Handeln besteht, gegen die verstoßen wurde. Daher setzt die Rechtswidrigkeit die Nichterfüllung der Handlungspflicht voraus.
ccc) Mittelbare Verletzungen
Auch bei mittelbaren Verletzungen muss die Rechtswidrigkeit nachgewiesen werden. Hier gilt, wie beim Unterlassen, dass die Rechtswidrigkeit nur gegeben ist, wenn der Schädiger gegen eine Verkehrssicherungspflicht verstoßen hat.
Den Verkehrssicherungspflichten liegt die Prämisse zugrunde, dass sich jeder in der Grenze des Zumutbaren grundsätzlich so verhalten muss, dass andere nicht zu Schaden kommen.
Beispiel
Ein morscher Baum ist zu sichern oder notfalls zu fällen.
Ein Produzent muss sicherstellen, dass seine Produkte nicht gefährlich sind.
Ist damit zu rechnen, dass auf einem Baugrundstück Kinder spielen, sind Zäune oder Ähnliches anzubringen.
bb) Lehre vom Handlungsunrecht
Die Gegenansicht, die Lehre vom Handlungsunrecht geht davon aus, dass die bloße Verursachung einer Rechtsguts-/ Rechtsverletzung ein Verhalten nicht automatisch rechtswidrig mache.
Rechtswidrig handelt vielmehr nur, wer pflichtwidrig handelt, indem er vorsätzlich handelt oder die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im Sinne von § 276 II BGB außer Acht lässt.
Die Lehre vom Handlungsunrecht wird vor allem für Fahrlässigkeitsdelikte vertreten.
Gegen diese Lehre spricht aber, dass etwa der Tatbestand des § 823 I BGB zwischen Widerrechtlichkeit und dem Verschulden unterscheidet.
Klausurtipp
Jedenfalls bei vorsätzlichem Verhalten wird man nach beiden Ansichten zur Rechtswidrigkeit gelangen. Die Lehre vom Handlungsunrecht sollte bei fahrlässigen Schädigungen angesprochen werden. Sie kann auch relevant werden, wenn nach der Lehre vom Erfolgsunrecht eine Ausnahme eingreift. So begründet der Verstoß gegen eine Verkehrssicherungspflicht gleichzeitig ein pflichtwidriges Handeln im Sinne der Lehre vom Erfolgsunrecht. Auch ist im Rahmen des Unterlassens erforderlich, dass gegen eine Handlungspflicht verstoßen wurde.
b) Rechtfertigungsgründe
Sind Rechtfertigungsgründe einschlägig, entfällt die Rechtswidrigkeit. Die Verletzungshandlung ist dann gerechtfertigt.
Rechtfertigungsgründe können zum Beispiel die Notwehr nach § 227 BGB oder die Einwilligung sein. Letztere wird vor allem bei ärztlichen Heileingriffen relevant.
Weitere Rechtfertigungsgründe sind:

c) Sonderkonstellationen
Es gibt spezielle Konstellationen, die im Kontext der Rechtswidrigkeit immer wieder abgefragt werden:
aa) Rechtswidrigkeit im Rahmen der Produzentenhaftung
Sofern ein Produzent für eines seiner fehlerhaften Produkte haften soll, liegt eine lange Kausalkette zwischen der Handlung und der Verletzung. Hier muss man daher die - grundsätzlich indizierte - Rechtswidrigkeit in Frage stellen. Genaueres zur Rechtswidrigkeit im Rahmen der Produzentenhaftung findest du in diesem Artikel.
bb) Rechtswidrigkeit im Rahmen von Sportverletzungen
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass ein Mitspieler bei Verletzungen im Rahmen von sportlichen Wettkämpfen nur haften muss, wenn er sich nicht regelkonform verhält.
Bei gefährlichen Sportarten gibt es verschiedene Ansätze:
Denkbar wäre eine Einwilligung in Verletzungen, die bei regelgerechten Handlungen entstehen oder eine Inkaufnahme solcher Verletzungen verbunden mit der Folge, dass eine Inanspruchnahme des Anspruchsgegners treuwidriges Verhalten (venire contra factum proprium) darstellen würde.
Einem anderen Ansatz zufolge ist der Fahrlässigkeitsmaßstab aufzulockern und nur grob fahrlässiges Verhalten als rechtswidrig anzusehen.
Herrschend ist indes, die Problematik im Rahmen des Mitverschuldens zu diskutieren, da insoweit eine interessengerechtere - weil flexiblere Lösung - ermöglicht wird.
Auch bei anderen, nicht-gefährlichen Sportarten, wie beispielsweise Fußball wird ebenfalls diskutiert, ob der Fahrlässigkeitsmaßstab anzupassen ist, ein stillschweigender Haftungsausschluss vorliegt oder (so auch der BGH) eine Inanspruchnahme treuwidrig wäre. Letzteres gilt jedenfalls bei Handlungen, die zwar regelwidrig - aber in einem für die Sportart üblichen Rahmen - sind. Regelkonforme Handlungen sind jedenfalls nicht rechtswidrig.
cc) Rechtswidrigkeit im Rahmen ärztlicher Heilbehandlung
Nach der Rechtfertigungslösung der Rechtsprechung ist jeder ärztliche Eingriff zunächst als eine Körperverletzung einzuordnen. In diese Körperverletzung kann jedoch nach § 630d II BGB gerechtfertigt sein, wenn der Patient eingewilligt hat. Die Einwilligung setzt nach § 630e BGB eine rechtzeitige und umfassende Belehrung über Erforderlichkeit, Tragweite und Folgen des Eingriffs voraus.
Genügt die Aufklärung des Patienten nicht den Anforderungen des § 630e BGB, kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte. Die Körperverletzung ist dann nach § 630h II 2 BGB durch eine hypothetische Einwilligung gerechtfertigt.
Geht man demgegenüber wie die Literatur davon aus, dass der kunstgerecht ausgeführte ärztliche Heileingriff schon gar nicht unter den Tatbestand des § 823 I BGB fällt, stellt sich die Frage nach seiner Rechtswidrigkeit garnicht.
dd) Rechtswidrigkeit bei Verletzungen des APR
Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht indiziert nicht automatisch dessen Rechtswidrigkeit. Vielmehr muss diese positiv festgestellt werden. Hierzu ist eine ist eine umfassende Güterabwägung erforderlich.
Bei dieser Interessenabwägung sind zu berücksichtigen:
Schwere des Eingriffs
Zweck des Eingriffs (Meinungsäußerung, Kunst, Wissenschaft, Forschung)
Art und Weise des Eingriffs
eigenes Vorverhalten von Geschädigtem und Schädiger
Beispiel
Beispiele rechtswidriger Eingriffe: Veröffentlichung privater Aufzeichnungen mit Änderungen und Auslassungen, Veröffentlichung von Fotos zu Werbezewecken, heimliche Aufnahme eines Telefongesprächs
ee) Rechtswidrigkeit bei Verletzungen des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Gleiches gilt für eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Die Rechtswidrigkeit ist vielmehr explizit zu ermitteln und zwar im Wege einer umfassenden Güterabwägung zwischen den Interessen des Betriebsinhabers und den (eventuell berechtigten) Interessen des Schädigers.
5. Verschulden
Weitere Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs aus § 823 I BGB ist das Verschulden.
Unter dem Prüfungspunkt des Verschuldens ist zunächst zu fragen, ob eine Verschuldensfähigkeit nach §§ 827, 828, 829 BGB gegeben ist. Genaueres zur Verschuldensfähigkeit, vor allem bei der Beteiligung von Minderjährigen, findest du hier.
Klausurtipp
Dies gilt natürlich nur dann, wenn hier ein Problem - Minderjährigkeit - angedeutet ist. Wenn nicht: nicht ansprechen! Klausurrelevant kann hierbei eine altersbedingte Herabsetzung des Fahrlässigkeitsmaßstabs werden.
Danach ist darauf einzugehen, ob ein Verschulden des Schädigers vorliegt. Hierbei ist auf einen Vorsatz oder eine Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 II BGB abzustellen.
Gesetzesverweis
Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir den § 276 II BGB neben den § 823 I BGB kommentieren, um daran zu denken, dass Verschulden im Rahmen des § 823 I BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 II BGB meint.
6. Schaden
Außerdem muss ein Schaden eingetreten sein.
a) Grundsatz
Definition
Unter einem Schaden ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße zu verstehen.
Im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 I BGB werden den §§ 249 ff. BGB entsprechend materielle und immaterielle Schäden ersetzt. Weitere Infos zu den §§ 249 ff. BGB findest du im Schadensrecht.
Gesetzesverweis
Sofern es in deinem Bundesland zulässig ist, kannst du dir die §§ 249 ff. BGB neben den § 823 I BGB kommentieren, um nicht zu vergessen, dass diese allgemeinen Vorschriften des Schadensrechts im Rahmen des Schadensersatzanspruchs aus § 823 I BGB Anwendung finden.
b) Besonderheiten bei der Verletzung des APR
Merke
Die Bestimmung und Bezifferung eines ersatzfähigen Schadens kann sich bei einer Verletzung des APRs schwierig gestalten. Der in seinem APR Geschädigte kann nach seiner Wahl den Ersatz folgender Vermögensschäden verlangen:
Ersatz der konkret bezifferten Nachteile
Hypothetisch zu erzielende Lizenzgebühr
Abschöpfung des durch die Rechtsverletzung erzielten Gewinns.
Die genaue Entschädigungshöhe kann unter Abwägung aller Gesamtumstände in das Ermessen des Gerichts nach § 287 ZPO gestellt werden.
Auch sind Nichtvermögensschäden ersatzfähig. Wichtig ist hierbei, dass sich eine Entschädigung für immaterielle Schäden wegen Eingriffs in das APR nicht aus § 253 II BGB ergibt, sondern unmittelbar aus den Grundrechten hergeleitet wird. Der Katalog des § 253 II BGB ist abschließend und kann mangels Regelungslücke nicht analog angewendet werden. Die Möglichkeit einer solchen Geldentschädigung dient in erster Linie der Abschreckung. Anders als beim konventionellen Schmerzensgeld steht bei Eingriffen in das APR nicht der Schadensausgleich, sondern die Prävention und Genugtuung im Vordergrund.
Die Verletzung des APR durch die Medien beispielsweise bezweckt die Auflagensteigerung, das APR wird "zwangskommerzialisiert". Dagegen hilft nur ein "echter Hemmungseffekt".
7. Haftungsausfüllende Kausalität
Schließlich muss zwischen der Rechts- oder Rechtsgutsverletzung und dem Schaden ein Kausalzusammenhang bestehen. Es handelt sich hierbei um eine haftungsausfüllende Kausalität.
Definition
Als haftungsausfüllende Kausalität wird die Kausalität zwischen der Rechts-/Rechtsgutsverletzung und dem Schaden bezeichnet.
Probleme bereiten hier die Vorteilsanrechnung und der Umgang mit Reserveursachen.