Definition
Verleiten (§ 160 I StGB) meint jede Einwirkung auf den Willen des Verleiteten, sodass bei diesem der Entschluss zu einer unvorsätzlichen Falschaussage (z. B. fahrlässig oder gutgläubig falscher Meineid) hervorgerufen wird.
§ 160 StGB schließt eine Strafbarkeitslücke, die entsteht, weil die Aussagedelikte der §§ 153 ff. StGB als eigenhändige Delikte grundsätzlich keine mittelbare Täterschaft zulassen. Wer einen gutgläubigen Dritten zu einer unvorsätzlichen Falschaussage verleitet, macht sich daher nach dieser eigenständigen Norm strafbar, während der Verleitete selbst mangels Vorsatzes straflos bleibt. Den vollständigen Prüfungsaufbau zeigt der Artikel zu § 160 StGB.
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