Definition
Die Unterzeichnung der Urkunde mit der Namensunterschrift ist gegeben, wenn die Unterschrift den Text der Urkunde räumlich abschließt (§ 126 I BGB).
Die räumliche Abschlussfunktion erklärt, warum nur der oberhalb der Unterschrift stehende Text von der Schriftform erfasst wird – nachträgliche Zusätze darunter bleiben formunwirksam. Die Unterschrift muss den Namen nicht lesbar, aber als individuellen Schriftzug erkennbar wiedergeben; eine bloße Paraphe oder ein Handzeichen genügt für § 126 I BGB nicht. Praktisch wird das bei Bürgschaft, Kündigung und Verbraucherverträgen relevant. Welche Formen das Gesetz unterscheidet und welche Folgen ein Formverstoß hat, ordnet der Beitrag zu den Formvorschriften ein.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
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