Definition
Die Unterzeichnung der Urkunde mit der Namensunterschrift ist gegeben, wenn die Unterschrift den Text der Urkunde räumlich abschließt (§ 126 I BGB).
Die räumliche Abschlussfunktion erklärt, warum nur der oberhalb der Unterschrift stehende Text von der Schriftform erfasst wird – nachträgliche Zusätze darunter bleiben formunwirksam. Die Unterschrift muss den Namen nicht lesbar, aber als individuellen Schriftzug erkennbar wiedergeben; eine bloße Paraphe oder ein Handzeichen genügt für § 126 I BGB nicht. Praktisch wird das bei Bürgschaft, Kündigung und Verbraucherverträgen relevant. Welche Formen das Gesetz unterscheidet und welche Folgen ein Formverstoß hat, ordnet der Beitrag zu den Formvorschriften ein.