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Definition: Unterdrücken

Definition

Unterdrücken (i.S.d. § 274 I Nr. 1 StGB) ist jede Handlung, durch die dem Beweisberechtigten die Nutzung als Beweismittel (zumindest vorübergehend) entzogen oder vorenthalten wird.

Anders als das Vernichten setzt das Unterdrücken keine Substanzzerstörung voraus: Es genügt, dass die Urkunde dem Berechtigten räumlich oder tatsächlich entzogen wird, etwa durch Wegnahme oder Verstecken. Klausurrelevant ist vor allem die Abgrenzung zur Konkurrenz mit § 267 StGB sowie die Frage, wessen Beweisführungsrecht geschützt wird. Vertiefend im Artikel § 274 StGB (Urkundenunterdrückung).

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