Definition
Unterdrücken (i.S.d. § 274 I Nr. 1 StGB) ist jede Handlung, durch die dem Beweisberechtigten die Nutzung als Beweismittel (zumindest vorübergehend) entzogen oder vorenthalten wird.
Anders als das Vernichten setzt das Unterdrücken keine Substanzzerstörung voraus: Es genügt, dass die Urkunde dem Berechtigten räumlich oder tatsächlich entzogen wird, etwa durch Wegnahme oder Verstecken. Klausurrelevant ist vor allem die Abgrenzung zur Konkurrenz mit § 267 StGB sowie die Frage, wessen Beweisführungsrecht geschützt wird. Vertiefend im Artikel § 274 StGB (Urkundenunterdrückung).
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
Ohne Zahlungsdaten



Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.
Ohne Zahlungsdaten