Definition
Unverzüglich meint das Handeln ohne jedes vorwerfbare Zögern. Der Begriff ist in § 121 I 1 BGB legaldefiniert als Handeln „ohne schuldhaftes Zögern“.
„Unverzüglich“ ist einer der meistgeprüften unbestimmten Rechtsbegriffe im Zivil- und Strafrecht. Ursprünglich in § 121 I 1 BGB für die Anfechtungserklärung legaldefiniert, wird der Maßstab „ohne schuldhaftes Zögern“ in zahlreichen weiteren Vorschriften herangezogen – etwa bei der nachträglichen Ermöglichungspflicht des Unfallbeteiligten nach § 142 III StGB. Entscheidend ist stets eine Einzelfallabwägung: Wer aus nachvollziehbaren Gründen zögert, handelt noch unverzüglich; wer ohne triftigen Grund abwartet, verwirkt die Frist. Mehr zu den Anforderungen im Kontext der Unfallflucht im Artikel zu § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort).
