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Definition: Untauglicher Versuch

Definition

Ein untauglicher Versuch liegt vor, wenn die Ausführung des Tatentschlusses – also die Umsetzung der Tat nach der Vorstellung des Täters – entgegen seiner Vorstellung aus tatsächlichen Gründen nicht zur Verwirklichung des Unrechtstatbestandes führen kann.

Der untaugliche Versuch ist nach ganz h.M. strafbar, weil das StGB den Versuch subjektiv bestimmt: Maßgeblich ist die Vorstellung des Täters von der Tat (§ 22 StGB), nicht die objektive Gefährlichkeit. Untauglichkeit kann sich auf das Objekt, das Mittel oder das Subjekt beziehen. Klausurrelevant ist die Abgrenzung zum straflosen Wahndelikt, bei dem der Täter eine in Wahrheit nicht existierende Strafnorm annimmt, sowie zum grob unverständigen Versuch (§ 23 III StGB), bei dem das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe mildern kann. Vertiefend lohnt der Beitrag zum Versuch.

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