Definition
Die Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens ist ein von Rechtsprechung und Literatur anerkannter übergesetzlicher Entschuldigungsgrund: Dem Täter kann kein Schuldvorwurf gemacht werden, wenn ihm das rechtlich gebotene Verhalten in der konkreten Konfliktlage nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen nicht abverlangt werden konnte.
Anerkannt ist dies nur bei Fahrlässigkeits- und Unterlassungsdelikten. Bei vorsätzlichem Tun bleibt es bei den gesetzlichen Entschuldigungsgründen; der entschuldigende Notstand (§ 35 StGB) ist eine gesetzliche Ausprägung des Zumutbarkeitsgedankens.
Dogmatisch umstritten ist, ob die Unzumutbarkeit ein allgemeiner Entschuldigungsgrund ist oder nur ein regulatives Prinzip, das der Gesetzgeber in §§ 33, 35 StGB abschließend ausgeformt hat. Die herrschende Meinung lehnt für vorsätzliche Begehungsdelikte einen übergesetzlichen Entschuldigungsgrund ab, weil § 35 StGB die Grenzen der Entschuldigung verbindlich zieht.
Beim Fahrlässigkeitsdelikt geht die Anerkennung auf den Leinenfängerfall des Reichsgerichts (RGSt 30, 25) zurück. Beim unechten Unterlassungsdelikt wird die Zumutbarkeit teils schon im Tatbestand, teils erst in der Schuld geprüft – in der Klausur den Prüfungsort kurz benennen und konsequent durchhalten. Typischer Fehler: Unzumutbarkeit vorschnell bejahen; der Maßstab ist streng und auf echte Ausnahmelagen beschränkt.