Definition
Eine vorherige Befragung des Rechtsgutsträgers ist unzumutbar, wenn aus einer ex-ante Perspektive sofortiges Handeln geboten ist, weil die Untätigkeit bis zur Befragungsmöglichkeit den Interessen des Rechtsgutsträgers mehr schaden als nützen würde.
Die mutmaßliche Einwilligung ist gegenüber der tatsächlichen Einwilligung subsidiär und kommt nur zum Tragen, wenn eine vorherige Befragung des Rechtsgutsträgers nicht möglich oder unzumutbar ist. Unzumutbarkeit liegt vor, wenn die zur Befragung erforderliche Zeit angesichts der Dringlichkeit der Lage schlicht nicht zur Verfügung steht und ein Abwarten die Interessen des Betroffenen stärker gefährden würde als ein sofortiges Handeln. Die weiteren Voraussetzungen erläutert der Artikel zur mutmaßlichen Einwilligung.
