Definition
Der Unmittelbarkeitsgrundsatz verpflichtet das erkennende Gericht, sich in der Hauptverhandlung einen möglichst direkten und unvermittelten Eindruck vom Tatgeschehen zu verschaffen. Die Hauptverhandlung muss deshalb in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen stattfinden, § 226 I StPO.
Zu unterscheiden ist die formelle Unmittelbarkeit (§ 226 StPO), die die persönliche Anwesenheit der Richter und Schöffen sichert, von der materiellen Unmittelbarkeit, die den Vorrang des unmittelbaren Beweismittels vor mittelbaren Erkenntnisquellen wie der Verlesung von Vernehmungsprotokollen betrifft (§§ 250 ff. StPO). Beide Ausprägungen sollen sicherstellen, dass sich das Gericht ein möglichst originäres Bild vom Tatgeschehen verschafft. Mehr zu den tragenden Verfahrensgrundsätzen der StPO im Artikel Prozessmaximen (StPO).
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