Definition
Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über (§ 1922 I BGB). Diese Gesamtrechtsnachfolge wird als Universalsukzession bezeichnet. Der Erbfall löst damit ohne weiteres Zutun des Erben einen umfassenden Rechtsnachfolgevorgang aus, der alle Vermögenspositionen des Erblassers – Aktiva wie Passiva – erfasst.
Die Universalsukzession bildet das tragende Prinzip des deutschen Erbrechts und unterscheidet sich grundlegend von der Singularsukzession, bei der einzelne Rechte oder Gegenstände gesondert übertragen werden – etwa im Wege einer qualifizierten Nachfolgeklausel bei Personengesellschaften. Da der Nachlass als Ganzes übergeht, haftet der Erbe grundsätzlich auch für sämtliche Verbindlichkeiten des Erblassers, kann diese Haftung aber durch Nachlassverwaltung oder -insolvenz auf den Nachlass beschränken. Einen umfassenden Einstieg in Systematik und Grundbegriffe des Erbrechts bietet die Übersicht zum Erbrecht.
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