Unionsbürger

Definition

Gemäß Art. 9 S. 2 EUV und Art. 20 I 2 AEUV ist Unionsbürger, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.

Die Unionsbürgerschaft nach Art. 9 S. 2 EUV, Art. 20 I 2 AEUV knüpft akzessorisch an die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats an und verleiht eigenständige Rechte wie Freizügigkeit, Wahlrecht und diplomatischen Schutz, ohne die nationale Staatsangehörigkeit zu ersetzen. Sie bildet den persönlichen Anwendungsbereich zahlreicher Grundfreiheiten. Einen Überblick über die dogmatischen Grundlagen liefert der Artikel zu den Grundlagen zu den Grundfreiheiten.

4,9 bei Google · über 10.000 Studierende

In der App lernst du mit Fällen weiter.

Lernpfade und geführte Fälle findest du in der Bibliothek.