Constellatio Logo Icon
InhalteFeaturesLernpfadePreisMagazinRoadmapÜber unsAnmelden

Definition: Unionsbürger

Definition

Gemäß Art. 9 S. 2 EUV und Art. 20 I 2 AEUV ist Unionsbürger, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.

Die Unionsbürgerschaft nach Art. 9 S. 2 EUV, Art. 20 I 2 AEUV knüpft akzessorisch an die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats an und verleiht eigenständige Rechte wie Freizügigkeit, Wahlrecht und diplomatischen Schutz, ohne die nationale Staatsangehörigkeit zu ersetzen. Sie bildet den persönlichen Anwendungsbereich zahlreicher Grundfreiheiten. Einen Überblick über die dogmatischen Grundlagen liefert der Artikel zu den Grundlagen zu den Grundfreiheiten.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten

Flag
Flag
Background lines

Bereit, Jura digital zu lernen?

Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten