Definition
Gemäß Art. 9 S. 2 EUV und Art. 20 I 2 AEUV ist Unionsbürger, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt.
Die Unionsbürgerschaft nach Art. 9 S. 2 EUV, Art. 20 I 2 AEUV knüpft akzessorisch an die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats an und verleiht eigenständige Rechte wie Freizügigkeit, Wahlrecht und diplomatischen Schutz, ohne die nationale Staatsangehörigkeit zu ersetzen. Sie bildet den persönlichen Anwendungsbereich zahlreicher Grundfreiheiten. Einen Überblick über die dogmatischen Grundlagen liefert der Artikel zu den Grundlagen zu den Grundfreiheiten.
Lerne Definitionen nicht isoliert, sondern verknüpft mit Fällen, Lernpfaden, Karteikarten und deinem persönlichen Lernfortschritt.
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