Definition
Im Rahmen der unrichtigen oder unvollständigen Verwendung von Daten (§ 263a I StGB) gilt: Unrichtig sind Daten, wenn die darin kodierten (Tatsachen-)Informationen objektiv unzutreffend oder entstellt sind.
Daten sind unvollständig, wenn sie den betreffenden Lebenssachverhalt nicht (in dem für den Zweck der Datenverarbeitung erforderlichen Umfang) hinreichend erkennen lassen.
Ein Verwenden setzt nach herrschender Meinung voraus, dass die Daten in den Datenverarbeitungsvorgang eingegeben werden.
Die Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten bildet die zweite Tatvariante des Computerbetrugs und ist strikt von der dritten Variante, der unbefugten Verwendung zutreffender Daten, abzugrenzen. Werden bereits inhaltlich fehlerhafte oder lückenhafte Daten eingesetzt, ist stets Var. 2 einschlägig, unabhängig davon, ob der Verwender hierzu berechtigt gewesen wäre. Praktisch bedeutsam ist die Abgrenzung etwa bei manipulierten Rechnungs- oder Kontodaten, die automatisiert verarbeitet werden. Vertiefend zu allen vier Tatvarianten und dem Streit um das Merkmal „unbefugt“ siehe den Artikel zu § 263a StGB (Computerbetrug).
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