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Definition: Unmittelbares Ansetzen bei der versuchten Anstiftung

Definition

Ein unmittelbares Ansetzen im Rahmen der versuchten Anstiftung (§ 30 I StGB) liegt vor, wenn der Auffordernde (Anstifter) den Kausalverlauf so aus der Hand gibt, dass der Aufgeforderte beim Zugang der Aufforderung in der Lage wäre, die ins Auge gefasste Tat konkret zu begehen.

Das unmittelbare Ansetzen ist zentrale Prüfungsvoraussetzung des § 30 I StGB, der die Versuchsstrafbarkeit auf die in § 30 II StGB genannten Vorbereitungshandlungen zu Verbrechen vorverlagert. Da beim Versuch der Anstiftung noch kein Haupttäter tätig wird, kann die Zäsur nicht wie bei §§ 22, 23 StGB an das Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung anknüpfen, sondern muss auf den Zugang der Aufforderung beim Adressaten abstellen. Streitig ist insbesondere die Behandlung von Kettenanstiftungen und des sog. omnimodo facturus. Einen Überblick über verwandte Versuchsformen bietet der Artikel Versuch der Beteiligung.

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