Definition
Eine Wahl ist unmittelbar, wenn zwischen der Wählerstimme und der Bestimmung der Abgeordneten keine weitere Entscheidungsinstanz (z. B. Wahlmänner) zwischengeschaltet ist (Art. 38 I 1 GG).
Der Grundsatz der Unmittelbarkeit sichert, dass das Wahlergebnis unverfälscht auf dem Wählerwillen beruht. Wäre etwa ein System mit Wahlmännern zwischengeschaltet, müsste deren Stimmabgabe nicht zwangsläufig mit den ursprünglichen Wählerstimmen übereinstimmen, wodurch der unmittelbare Zusammenhang zwischen Wahlakt und Mandatszuteilung verloren ginge. Zusammen mit Allgemeinheit, Freiheit, Gleichheit und Geheimheit bildet die Unmittelbarkeit die Wahlrechtsgrundsätze. Mehr dazu im Artikel Die Wahlrechtsgrundsätze, Art. 38 I 1 GG.
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