Definition
Die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten (diligentia quam in suis) verletzt, wer die zurückzugebende Sache nachlässiger behandelt als seine eigenen Sachen. Den Maßstab der eigenüblichen Sorgfalt regelt § 277 BGB; danach ist auch in diesem Fall die Haftung für grobe Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen.
Der reduzierte Sorgfaltsmaßstab der eigenüblichen Sorgfalt (§ 277 BGB) taucht an mehreren Stellen des BGB als Verweisungsnorm auf, etwa in § 1359 BGB (Ehegatten), § 708 BGB (GbR-Gesellschafter) und – klausurrelevant – in § 346 III 1 Nr. 3 BGB beim Wertersatzausschluss nach Rücktritt. Wer die diligentia quam in suis beachtet hat, haftet trotzdem für grobe Fahrlässigkeit, denn § 277 BGB privilegiert nur leichte Fahrlässigkeit.
Mehr zur Anwendung im Rückgewährschuldverhältnis findest du im Artikel Rechtsfolgen des Rücktritts.
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