Definition
Sonstige niedrige Beweggründe i.S.d. § 211 II StGB liegen vor, wenn der Tatantrieb sittlich und moralisch auf niedrigster Stufe steht und als besonders verachtenswert erscheint.
Die sonstigen niedrigen Beweggründe zählen neben Mordlust, Habgier und der Befriedigung des Geschlechtstriebs zu den Mordmerkmalen der ersten Gruppe (Antriebsmerkmale) in § 211 II StGB. Da es sich um ein Auffangmerkmal handelt, ist stets eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit erforderlich, bei der Tatanlass, Tatumstände und die psychische Verfassung des Täters zu berücksichtigen sind.
Für die Abgrenzung zu den anderen Antriebsmerkmalen sowie die Anwendung der Rechtsfolgenlösung bei Verdeckungsabsicht lohnt sich ein Blick in den Artikel zu § 211 StGB (Mord).
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