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Definition: Spezialität

Definition

Spezialität liegt vor, wenn ein Tatbestand schon begriffsnotwendig alle Merkmale eines anderen Tatbestandes erfüllt.

Spezialität ist neben Subsidiarität und Konsumtion eine der klassischen Fallgruppen der Gesetzeskonkurrenz. Da der speziellere Tatbestand den allgemeineren vollständig mit umfasst, tritt Letzterer im Wege der Verdrängung zurück, sodass nur wegen der spezielleren Norm bestraft wird – etwa im Verhältnis von § 212 StGB zu § 211 StGB. Eine ausführliche Einordnung findet sich im Artikel zu den strafrechtlichen Konkurrenzen.

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