Sozialadäquanz

Definition

Sozialadäquanz liegt bei Verhaltensweisen vor, die sich vollständig im Rahmen der geschichtlich gewordenen, normalen sozialethischen Ordnung des Gemeinschaftslebens bewegen und von der Allgemeinheit gebilligt werden. Nach überwiegender Ansicht ist sozialadäquates Verhalten bereits nicht tatbestandsmäßig, etwa übliche geringwertige Gelegenheitsgeschenke oder die Teilnahme am regelgerechten Straßenverkehr.

Die Lehre von der Sozialadäquanz geht auf Hans Welzel zurück. Ihr dogmatischer Standort ist umstritten: Teils wird sie als eigenständiges Tatbestandskorrektiv verstanden, teils in der objektiven Zurechnung (kein rechtlich missbilligtes Risiko) oder in der teleologischen Auslegung einzelner Tatbestände aufgelöst; eine Einordnung als Rechtfertigungsgrund ist die Ausnahme. Klausurrelevant ist sie etwa bei geringwertigen Aufmerksamkeiten im Rahmen der §§ 331 ff. StGB und bei berufstypischen neutralen Handlungen als mögliche Beihilfe (§ 27 StGB). Ein pauschaler Verweis auf Sozialadäquanz ersetzt in der Klausur allerdings keine saubere Auslegung des Tatbestands.

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