Definition
Sonstige Eingriffe (Art. 13 VII GG) sind alle Eingriffe in Art. 13 I GG, die nicht Durchsuchung oder akustische Überwachung sind. Dies umfasst insbesondere das körperliche Eindringen und die dingliche Inanspruchnahme der Wohnung.
Art. 13 GG kennt ein gestuftes Schrankensystem: Durchsuchungen richten sich nach Art. 13 II GG, akustische Überwachung nach Art. 13 III–VI GG. Für alle übrigen Beeinträchtigungen gilt Art. 13 VII GG mit seinen strengen Rechtfertigungsanforderungen. In der Klausur kommt es daher entscheidend darauf an, den Eingriff richtig zu kategorisieren, bevor die Schranke geprüft wird. Vertiefend zum Grundrecht und seinem Schutzbereich: Art. 13 I GG (Unverletzlichkeit der Wohnung).
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