Definition
Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns (§ 43 I GmbHG): Danach hat der Geschäftsführer die Sorgfalt anzuwenden, die ein ordentlicher Geschäftsmann in leitender Position bei selbstständiger treuhänderischer Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen in dem betreffenden Geschäftszweig einzuhalten hat.
Der Sorgfaltsmaßstab des § 43 I GmbHG ist ein objektivierter, an der Funktion des Geschäftsführers orientierter Maßstab und wird für unternehmerische Entscheidungen durch die Business Judgment Rule (analog § 93 I 2 AktG) abgemildert. Bei schuldhafter Pflichtverletzung haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber auf Schadensersatz gem. § 43 II GmbHG, wobei ihm im Streitfall die Darlegungs- und Beweislast für pflichtgemäßes Verhalten obliegt. Der Maßstab ist strenger als die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten (§ 277 BGB) und lässt keine subjektive Herabsetzung zu.
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