Constellatio Logo Icon
InhalteFeaturesLernpfadePreisMagazinRoadmapÜber unsAnmelden

Definition: Spezifische Tiergefahr

Definition

Eine spezifische Tiergefahr i.S.d. § 833 S. 1 BGB liegt vor, wenn sich die typische Unberechenbarkeit eines Tieres in einem Ausbruch tierischer Natur verwirklicht hat.

Beispiele:

  • Ein Pferd geht durch;

  • ein Hund fällt harmlose Spaziergänger an;

  • Rinder geraten in Panik.

Die spezifische Tiergefahr grenzt die Gefährdungshaftung nach § 833 BGB (Tierhalterhaftung) von reinen Zufallsschäden ab: Erforderlich ist ein eigenständiges, unberechenbares Verhalten des Tieres, nicht bloß dessen Anwesenheit als bloßes Werkzeug eines Menschen. Klassische Fallgruppen sind durchgehende Pferde, beißende Hunde oder panisch reagierende Nutztiere. Bei Luxustieren haftet der Halter verschuldensunabhängig; bei Nutztieren ist der Entlastungsbeweis nach § 833 S. 2 BGB möglich.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten

Flag
Flag
Background lines

Bereit, Jura digital zu lernen?

Mach dir dein eigenes Bild unseres Digitalen Compagnons und erlebe, mit wie viel Freude man Jura im Jahr 2025 lernen kann.

Kostenlos ausprobieren

Ohne Zahlungsdaten