Definition
Bei einer Scherzerklärung (§ 118 BGB) handelt es sich um eine Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt.
Die Scherzerklärung zeigt exemplarisch, welche Bedeutung dem Erklärungsbewusstsein und dem Rechtsbindungswillen bei der Willenserklärung zukommt: Fehlt die Ernstlichkeit erkennbar, ordnet § 118 BGB die Nichtigkeit an. Abzugrenzen ist sie vom geheimen Vorbehalt nach § 116 BGB, bei dem der Erklärende gerade nicht auf das Erkennen des Scherzes vertraut. Wer im Vertrauen auf die Ernstlichkeit einen Schaden erleidet, kann Ersatz nach § 122 BGB analog verlangen. Mehr dazu im Artikel Bestandteile von Willenserklärungen.
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