Definition
Ein Scheingeschäft (§ 117 I BGB) liegt vor, wenn eine Willenserklärung mit Einverständnis des Erklärungsempfängers nur zum Schein abgegeben wird.
Beim Scheingeschäft besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass die abgegebene Erklärung keine Rechtswirkung entfalten soll. Praktisch relevant wird dies vor allem bei der Abgrenzung zum verdeckten Geschäft nach § 117 II BGB: Wollen die Parteien tatsächlich ein anderes Rechtsgeschäft vornehmen, bleibt dieses verdeckte Geschäft wirksam, sofern es die dafür geltenden Formvorschriften und sonstigen Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt. In Klausuren ist daher stets sauber zwischen dem nichtigen Scheingeschäft und dem gegebenenfalls wirksamen verdeckten Geschäft zu trennen.
Mehr zu den einzelnen Voraussetzungen und Bestandteilen einer Willenserklärung findet sich im Artikel zu den Bestandteilen von Willenserklärungen.
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